Welche Zuschüsse gibt es ?

Die neue Pflege­reform tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Es gibt mehr finanzielle Unterstützung für die häusliche Pflege.

Pflege­geld und Pflege­sachleistungen werden angehoben.

Bitte beachten Sie den aktuellen Hinweis zum Pflegegrad 1 ab 2025 untenstehend !


Das Wichtigste in Kürze:

  • Die neue Pflege­reform wird zum 1. Januar 2024 wirksam.
  • Es gibt dann 5 % mehr Pflege­geld. Auch die Pflege­sachleistungen ab Pflege­grad 2 werden um 5 % angehoben.
  • Der Zuschlag zu Pflege­kosten im Heim wird ebenfalls zum 1. Januar 2024 prozentual erhöht.
  • Kinder und Jugendliche bis 25 können bei einem Pflege­grad 4 oder 5 ab 2024 auf ein vorgezogenes Entlastungsbudget von 3.386 Euro zugreifen.



Pflegegrad Pflegegeld bis Ende 2023 Pflegegeld ab 2024
1 0 0
2 316 332
3 545 573
4 728 765
5 901 945



Höhere Pflege­sachleistungen:

Auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen, also häusliche Pflege­hilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, werden um 5 % angehoben.



Pflegegrad Sachleistungen bis Ende 2023 Sachleistungen ab 2024
1 0 0
2 724 761
3 1363 1432
4 1693 1778
5 2095 2200




Verhinderungs­pflege für Kinder:

Junge Pflege­bedürftige können bereits ab 2024 auf ein vorgezogenes Entlastungsbudget von 3.386 Euro zugreifen. Für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 25 Jahren gelten bei einem Pflege­grad 4 oder 5 für die Verhinderungs­pflege folgende Neuerungen:

  • Die Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt. Die Verhinderungs­pflege kann sofort nach Feststellung der Pflege­bedürftigkeit in Anspruch genommen werden.
  • Die Höchstdauer der Verhinderungs­pflege steigt von 6 auf 8 Wochen pro Kalenderjahr – wie bei der Kurzzeitpflege.
  • Nicht verbrauchte Mittel aus der Kurzzeitpflege können zu 100 % für die Verhinderungs­pflege in Anspruch genommen werden.


Das Entlastungsbudget:

Ab Mitte 2025 für alle Altersstufen

Das Entlastungsbudget ist ein gemeinsames Jahresbudget für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungs­pflege. Es wird für pflegende Angehörige ab 2024 stufenweise eingeführt. Ab 1. Juli 2025 soll das Budget für alle, also auch pflegebedürftige ältere Menschen ab Pflege­grad 2, nutzbar sein.


Achtung:

Das Entlastungsbudget ist nicht gleich Entlastungs­betrag! Der Entlastungs­betrag ist eine monatliche finanzielle Unterstützung für alle, die pflegebedürftig sind und einen Pflege­grad besetzen.


Zuschlag zu Pflege­kosten im Heim:

Der prozentuale Leistungszuschlag für vollstationäre Pflege wird zum 1. Januar 2024 ebenfalls erhöht. Die Zuschüsse der Pflege­kasse zum Eigenanteil betreffen weiterhin nur die Pflege­kosten.

  • Im ersten Jahr: 15 % statt bisher 5 %
  • Im zweiten Jahr: 30 % statt bisher 25 %
  • Im dritten Jahr: 50 % statt bisher 45 %
  • Ab dem vierten Jahr: 75 % statt bisher 70%



Quelle: Afilio Ratgeber vom 10.11.2023  (aktualisiert: 17.11.2023)


Aktueller Hinweis :

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege durch ambulante Pflegedienste oder im Pflegeheim von bis zu

 131 € monatlich (Neuer Stand 2025)

Quelle: Sanubi.de Ratgeber vom 21.01.2025




Kostenübernahme und Entlastung:

Sie möchten auf einen zugelassenen Betreuungsdienst zurückgreifen ?

Die Pflegekassen übernehmen die Kosten bis zu einem

bestimmten Betrag, je nach Pflegestufe.


Verhinderungspflege:

Wenn pflegende Angehörige vorübergehend an der Pflege gehindert

sind oder sich selbst erholen müssen,

beteiligt sich die Pflegeversicherung ebenfalls.

Ab mind. Pflegegrad 2 kann Unterstützung

 in Anspruch genommen werden.


Kurzzeitpflege:

Wenn Sie das zusätzliche Budget der Kurzzeitpflege für

eine stationäre Betreuung nicht benötigen,

können Sie beispielsweise 50% in das Budget der

Verhinderungspflege umwandeln lassen.


Entlastungsleistungen:

Ab Pflegegrad 1 stehen Pflegebedürftigen 125 €/mtl. zur Verfügung,

um sich Unterstützung im Haushalt, Begleitung zum Arzt,

gemeinsame Aktivitäten usw. zu holen.

Auszahlbar ist dieser Betrag jedoch nicht.


Steuerbegünstigung:

Rechnen Sie mit einem Alltagsbegleiter von privat ab,

sind dessen Leistungen steuerlich absetzbar.

Der abzugsfähige Höchstbetrag liegt hier bei 20.000 €/Jahr,

wovon 20% steuerabzugsfähig sind.