Welche Zuschüsse gibt es ?

Das Jahr 2026 wird im Wesentlichen ein Übergangsjahr ohne allgemeine Erhöhung der Geld- und Sachleistungen. Jedoch sind Erleichterungen sowie Entwürfe für eine große Pflegereform mit neuen Budgets ab 2027 vorgesehen.


Wichtigste Änderungen 2026

  • Keine Geldsteigerung: Die Pflegeleistungen bleiben auf dem Stand von 2025 (Pflegegeld z. B. in Pflegegrad 2 bei 347 €, in Pflegegrad 3 bei 599 €).
  • Weniger Bürokratie (BEEP-Gesetz): Die Pflicht für Beratungseinsätze in den Pflegegraden 4 und 5 sinkt von viermal auf zweimal pro Jahr.
  • Neue Abrechnungsfrist: Die rückwirkende Erstattung von Kosten für die Verhinderungspflege ist ab 2026 auf das laufende und das vorherige Kalenderjahr begrenzt.
  • Neue Budgets sind ab 2027 geplant: Zusammenlegung von Einzelleistungen in ein Sachleistungs- und Entlastungsbudget.
  • Der Entwurf des Ministeriums sieht schärfere Schwellenwerte und veränderte Heimzuschüsse vor.



Pflegegrad Pflegegeld bis Ende 2023 Pflegegeld ab 2024
1 0 0
2 316 332
3 545 573
4 728 765
5 901 945



Höhere Pflege­sachleistungen:

Auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen, also häusliche Pflege­hilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, werden um 5 % angehoben.



Pflegegrad Sachleistungen bis Ende 2023 Sachleistungen ab 2024
1 0 0
2 724 761
3 1363 1432
4 1693 1778
5 2095 2200




Verhinderungs­pflege für Kinder:

Junge Pflege­bedürftige können bereits ab 2024 auf ein vorgezogenes Entlastungsbudget von 3.386 Euro zugreifen. Für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 25 Jahren gelten bei einem Pflege­grad 4 oder 5 für die Verhinderungs­pflege folgende Neuerungen:

  • Die Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt. Die Verhinderungs­pflege kann sofort nach Feststellung der Pflege­bedürftigkeit in Anspruch genommen werden.
  • Die Höchstdauer der Verhinderungs­pflege steigt von 6 auf 8 Wochen pro Kalenderjahr – wie bei der Kurzzeitpflege.
  • Nicht verbrauchte Mittel aus der Kurzzeitpflege können zu 100 % für die Verhinderungs­pflege in Anspruch genommen werden.


Das Entlastungsbudget:

Ab Mitte 2025 für alle Altersstufen

Das Entlastungsbudget ist ein gemeinsames Jahresbudget für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungs­pflege. Es wird für pflegende Angehörige ab 2024 stufenweise eingeführt. Ab 1. Juli 2025 soll das Budget für alle, also auch pflegebedürftige ältere Menschen ab Pflege­grad 2, nutzbar sein.


Achtung:

Das Entlastungsbudget ist nicht gleich Entlastungs­betrag! Der  Entlastungs­betrag  ist eine monatliche finanzielle Unterstützung für alle, die pflegebedürftig sind und einen Pflege­grad besetzen. Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 wird nicht ausgezahlt sondern wird gegen mtl. Leistungsnachweis verrechnet.


Zuschlag zu Pflege­kosten im Heim:

Der prozentuale Leistungszuschlag für vollstationäre Pflege wird zum 1. Januar 2024 ebenfalls erhöht. Die Zuschüsse der Pflege­kasse zum Eigenanteil betreffen weiterhin nur die Pflege­kosten.

  • Im ersten Jahr: 15 % statt bisher 5 %
  • Im zweiten Jahr: 30 % statt bisher 25 %
  • Im dritten Jahr: 50 % statt bisher 45 %
  • Ab dem vierten Jahr: 75 % statt bisher 70%



Quelle: Afilio Ratgeber vom 10.11.2023 



Kostenübernahme und Entlastung:

Sie möchten auf einen zugelassenen Betreuungsdienst zurückgreifen ?

Die Pflegekassen übernehmen die Kosten bis zu einem

bestimmten Betrag, je nach Pflegestufe.


Verhinderungspflege:

Wenn pflegende Angehörige vorübergehend an der Pflege gehindert

sind oder sich selbst erholen müssen,

beteiligt sich die Pflegeversicherung ebenfalls.

Ab mind. Pflegegrad 2 kann diese Unterstützung

 in Anspruch genommen werden.


Kurzzeitpflege:

Wenn Sie das zusätzliche Budget der Kurzzeitpflege für

eine stationäre Betreuung nicht benötigen,

können Sie beispielsweise 50% in das Budget der

Verhinderungspflege umwandeln lassen.


Entlastungsleistungen:

Ab Pflegegrad 1 stehen Pflegebedürftigen 132€/mtl. zur Verfügung,

um sich Unterstützung im Haushalt, Begleitung zum Arzt,

gemeinsame Aktivitäten usw. zu holen.

Auszahlbar ist dieser Betrag jedoch nicht.


Steuerbegünstigung:

Rechnen Sie mit einem Alltagsbegleiter von privat ab,

sind dessen Leistungen steuerlich absetzbar.

Der abzugsfähige Höchstbetrag liegt hier bei 20.000 €/Jahr,

wovon 20% steuerabzugsfähig sind.